Revisionspflichten im neuen Rechnungslegungsrecht
Das neue Rechnungsrlegungsrech unterscheidet zwischen der ordentlichen und der eingeschränkten Revision. Zudem besteht die Möglichkeit, auf eine Revision gänzlich zu verzichten, wenn sämtliche Aktionäre einverstanden sind und die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat.
Einer ordentlichen Revision unterstehen nach neuem Recht sämtliche Publikumsgesellschaften sowie Gesellschaften, welche zwei der nachstehend aufgeführten Grössen überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Franken
- Umsatzerlös von 40 Millionen Franken
- 250 Vollzeitstellen
sowie Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Eine ordentliche Revision muss auch vorgenommen werden, wenn Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Kapitals vertreten, dies verlangen oder wenn die Statuten eine ordentliche Revision vorsehen.
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen (sog. Review). Mit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn nicht mehr als zehn Vollzeitstellen bestehen. Haben alle Gesellschafter auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, so gilt das auch für die kommenden Jahre, solange nicht ein Gesellschafter spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision verlangt. Wie sich dies in der Praxis bewerkstelligen lässt, soll vorerst offen bleiben. Der Verwaltungsrat hat die Statuten entsprechend anzupassen und im Handelsregister die Löschung der Revisionsstelle zu veranlassen.