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Buchführung

Wer untersteht der Buchführungspflicht?

Im Obligationenrecht wird die Buchführungspflicht in Artikel 957 festgehalten:

A. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

1 Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen.

2 Die Bücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist.

3 Betriebsrechnung und Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können.

4 Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.

5 Der Bundesrat kann die Voraussetzungen näher umschreiben.


Ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen stellt eine zentrale Voraussetzung für den Unternehmenserfolg dar. Es muss nicht nur alle gesetzlichen Anforderungen korrekt erfüllen, sondern auch die für die Führung eines Unternehmens benötigten Informationen schnell und unkompliziert zur Verfügung stellen.

Unsere Tätigkeiten umfassen sämtliche Belange des Finanz- und Rechnungswesens. Von einzelnen Teilbereichen bis hin zur Übernahme der gesamten Buchhaltung unterstützen wir Sie mit fachlich ausgewiesenen profundem Wissen. Dabei gehören auch Fragen rund um die Mehrwertsteuer und verschiedene Rechnungslegungsstandards zu unseren täglichen Aufgaben.

  • Konzeption des Finanz- und Rechnungswesens
  • Beratung in Fragen der Rechnungslegung
  • Budgetierung, Liquiditäts- und Finanzplanung
  • Führen der Finanzbuchhaltung inklusive Zahlungsverkehr
  • Debitoren-, Kreditoren-, Lohn- und Betriebsbuchhaltung
  • Führen von Wertschriften-, Anlagebebuchaltungen etc.
  • Abschlussgestaltung (handelsrechtlich und steuerlich)
  • Erstellung betriebswirtschaftlicher Abschluss und Ermittlung stille Reserven
  • Führen von Statistiken, Bilanz- und Erfolgsanalysen

Selbstverständlich erstellen wir für Sie auch die Mehrwertsteuer-Abrechnung und weitere Aufstellungen und Abrechnungen gemäss Ihren Wünschen und Angaben.

Unsere Dienstleistungen Treuhand

Sind Sie selbständig erwerbstätig und benötigen Hilfe bei der Erstellung von Formularen wie zum Beispiel Offerten und Rechnungen?

ADMINISTRATION

Ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen stellt eine zentrale Voraussetzung für den Unternehmenserfolg dar.

BUCHFÜHRUNG

Als erfahrener und flexibler Partner bieten wir Ihnen eine individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Lösung.

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Kontakt

CWT Christian Wagner Treuhand

Oberbiel 40
CH-4418 Reigoldswil
 

Telefon   061 935 50 50
Telefax   061 935 50 55
E-Mail   info(at)cwt-online.ch

 

Bürozeiten

Montag bis Freitag

Vormittag   08.00 - 12.00 Uhr
Nachmittag   13.30 - 17.00 Uhr


Bei Bedarf und nach Vereinbarung sind wir auch
ausserhalb der Bürozeiten für Sie verfügbar.
Fragen Sie uns.

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