Beratung durch CWT für die Erstellung eines Vorsorgeauftrages
Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass dann jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder einen Treuhänder zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.
Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht, welches ab 2013 gültig ist, spielt das Selbstbestimmungsprinzip eine wichtigere Rolle als früher: So darf eine Person zum Beispiel im Hinblick auf eine mögliche künftige Urteilsunfähigkeit selber zum Voraus festlegen, wer in diesem Fall die eigenen Interessen wahrnehmen soll und wie dies zu geschehen hat. Diese Vorsorge kann durch Errichtung eines umfassenden Vorsorgeauftrags geschehen oder durch Errichtung einer Patientenverfügung.
Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Mit einem Vorsorgeauftrag kann jeder urteilsfähige und volljährige Mensch eine Person seines Vertrauens beauftragen, für ihn zu handeln, sobald er selber urteils- und damit handlungsunfähig geworden ist. Beauftragt werden kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person wie zum Beispiel ein Treuhänder. Es kann auch eine Ersatzperson bezeichnet werden für den Fall, dass die beauftragte Person den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt.
Der Auftrag kann umfassend sein und die persönliche Sorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im rechtlichen Verkehr beinhalten. Er kann aber auch auf bestimmte Bereiche und Geschäfte beschränkt werden. Mit dem Auftrag können konkrete Handlungsanweisungen darüber verknüpft werden, wie die beauftragte Person ihr Amt auszuüben hat.
Wann tritt der Vorsorgeauftrag in Kraft?
Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirkung erst, wenn eine Urteilsunfähigkeit von einer gewissen Dauer eingetreten ist, welche eine Vertretung der urteilsunfähigen Person nötig macht. Erlangt diese ihre Urteilsfähigkeit wieder zurück, so erlischt der Vorsorgeauftrag automatisch, kann aber bei einer späteren erneuten Urteilsunfähigkeit wieder aufleben.
Hat die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag einmal angenommen, so kann sie ihn nur mit einer 2-monatigen Frist und durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde wieder kündigen, wobei diese Kündigung auch ohne Begründung erfolgen kann. Eine fristlose Kündigung ist hingegen nur aus triftigen Gründen möglich.